Barrierefreie Websites: Pflicht ab 2025 (BFSG) & die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG)
Ab dem 28. Juni 2025 sind Unternehmen und Webseitenbetreiber durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) dazu verpflichtet, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.
Die technischen Standards dafür werden in den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG – Web Content Accessibility Guidelines) definiert, die den Zugang zu digitalen Inhalten für Menschen mit Beeinträchtigungen ermöglichen oder verbessern sollen.
Hier finden Sie alle relevanten Informationen zu den Fristen, Grundsätzen, gesetzlichen Vorgaben und Prüfverfahren für Ihre Webseite.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Unternehmen müssen bis 28. Juni 2025 barrierefrei sein
Es gelten neue gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit ab Mitte 2025 ...
"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)"
Ab dem 28. Juni 2025 müssen Webseiten und Apps barrierefrei gestaltet sein. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht umsetzt.
Das Ziel ist, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, indem europaweit einheitliche Barrierefreiheitsstandards geschaffen werden. Die Regelungen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549, die stark von den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) beeinflusst ist.
Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen wie Restriktionen, der Ausschluss bestimmter Produkte oder Webangebote sowie Geldstrafen.
Inhalt & Überblick dieses Beitrags:
2. BFSG - Welche konkreten Produkte, Dienstleistungen und Websites sind betroffen?
3. BFSG - Ausnahmen: Wer ist von der BFSG ausgeschlossen?
4. BFSG in der Praxis - Anforderungen für Ihre Website / Onlineshop
5. Überprüfung und Strafe bei Nichteinhaltung
7. Website-Check - hier können Sie Ihre Webseite auf Barrierefreiheit testen
Für wen gilt das BFSG?
Im BFSG selbst ist festgelegt, dass die Anforderungen grundsätzlich für B2C-Produkte und -Dienstleistungen gelten, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden.
Im Webbereich sind vorrangig Webseiten im B2C-Bereich und Online-Shops von den Regelungen betroffen
Verbraucherprodukte
Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden
B2C-Websites sowie Online-Shops
Stichtag: 28. Juni 2025
Ab diesem Datum müssen neue Produkte und Dienstleistungen barrierefrei angeboten werden.
BFSG - Welche konkreten Produkte, Dienstleistungen und Websites sind betroffen?
- Produkte: Computer, Tablets, Handys, internetfähige Fernseher, E-Book-Reader, Automaten (z. B. Geld- und Ticketautomaten), Router
- Dienstleistungen: Personenverkehr, Telefon- und Messenger-Dienste, elektronische Geschäftsverkehrs-Dienste
- Webseiten: Besonders Webshops, Kontaktformulare, Terminbuchungssysteme
BFSG - Ausnahmen: Wer ist von der BFSG ausgeschlossen?
Private sowie B2B Angebote
Kleinunternehmen (= weniger als 10 Mitarbeiter und/oder bis zu 2 Mio. Euro Jahresumsatz/Bilanzsumme)
Unternehmen mit wirtschaftlichem Risiko durch die Barrierefreiheit
(= Unternehmen können von den Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ausgenommen werden, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt.
Im Klartext: Wenn die Kosten für die Anpassungen die finanzielle Stabilität des Unternehmens gefährden, kann eine Befreiung von den Anforderungen beantragt werden. Wichtig ist, in solchen Fällen einen Rechtsbeistand zu konsultieren, um die genauen Voraussetzungen und Möglichkeiten zu prüfen.)
BFSG in der Praxis - Anforderungen für Ihre Website / Onlineshop
EN 301 549: Ihre Website muss den Anforderungen dieser Norm entsprechen
Erklärung zur Barrierefreiheit: Sie müssen eine Erklärung auf Ihrer Seite veröffentlichen, die darlegt, inwieweit die Barrierefreiheit gewährleistet wird und welche Bereiche bisher nicht barrierefrei sind
Mustererklärung zur Barrierefreiheit - Was gehört rein?
Gewährleistung der Barrierefreiheit: Auflistung und Beschreibung, in welchen Bereichen auf der Website die Barrierefreiheit umgesetzt wurde
Nicht barrierefreie Inhalte: Liste der Bereiche, die bislang nicht barrierefrei sind
Kontaktmöglichkeit: Bereitstellung eines Formulars oder einer E-Mail-Adresse, über die Nutzer Barrieren melden können
Feedback und Durchsetzungsverfahren: Informationen darüber, wie Nutzer Feedback geben und ihre Rechte durchsetzen können
Eine Mustervorlage zur Barrierfreiheit des Landes Baden-Württemberg zum Download finden Sie hier.
Durch wen und wie wird die Einhaltung der BFSG geprüft?
Die Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien erfolgt stichprobenartig durch die jeweiligen Landesüberwachungsstellen.
Oder es liegen konkret Beschwerden von Verbrauchern und Verbänden vor, wodurch die Behörde aktiv wird und auf Sie zukommen kann.
Welche Folgen gibt es, wenn ich nicht die Richtlinien der BFSG erfülle
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass Ihr Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, werden Sie zur Korrektur aufgefordert.
Bei Ignorieren mehrerer Aufforderungen kann die Behörde die Schließung Ihres Online-Geschäfts anordnen und Bußgelder in Höhe von mehreren tausend bis einhundert tausend Euro verhängen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in der Praxis
Umsetzung auf Webseiten - worauf kommt es an:
1. Textinhalte
- Textalternativen: Für alle Nicht-Text-Inhalte (z. B. Bilder, Grafiken) müssen sinnvolle Textalternativen vorhanden sein, damit diese von Screenreadern erfasst werden können.
- Anpassbare Schriftgrößen: Benutzer sollten die Möglichkeit haben, die Schriftgröße und den Textabstand anzupassen, um die Lesbarkeit zu verbessern.
- Klare und einfache Sprache: Die Inhalte sollten in einer für möglichst viele Menschen verständlichen Sprache verfasst sein, um kognitive Barrieren zu verringern.
2. Bilder und Grafiken
- Beschreibungen (Alt-Texte): Alle Bilder müssen mit aussagekräftigen Alt-Texten versehen werden, die den Inhalt oder Zweck des Bildes beschreiben.
- Komplexe Grafiken: Bei komplexen Diagrammen oder Infografiken sollte eine detaillierte textbasierte Erklärung bereitgestellt werden.
3. Video- und Audiomaterial
- Untertitel: Videos müssen mit synchronisierten Untertiteln ausgestattet sein, um Hörbehinderten den Inhalt zugänglich zu machen.
- Audiodeskriptionen: Für visuelle Inhalte von Videos, die entscheidende Informationen enthalten (z. B. Aktionen oder Gesten), sollten Audiodeskriptionen bereitgestellt werden.
- Transkripte: Für Audioinhalte sollten Transkripte verfügbar sein, die den gesamten Inhalt textlich wiedergeben.
4. Navigations- und Bedienbarkeit
- Tastaturbedienung: Alle Funktionen der Webseite müssen vollständig über die Tastatur bedienbar sein, ohne dass eine Maus erforderlich ist.
- Fokushervorhebung: Der aktuelle Fokus muss deutlich sichtbar sein, damit Nutzer, die mit der Tastatur navigieren, immer wissen, wo sie sich auf der Seite befinden.
- Logische und konsistente Navigation: Die Seitenstruktur und Navigation sollten einfach, logisch und konsistent sein, damit Nutzer sich leicht zurechtfinden.
5. Formulare
- Beschriftungen und Anweisungen: Alle Formularfelder müssen klar beschriftet sein, sodass Nutzer wissen, welche Informationen erforderlich sind.
- Fehlermeldungen: Bei Eingabefehlern sollten verständliche und präzise Fehlermeldungen angezeigt werden, die den Nutzer zur Korrektur anleiten.
- Formulare ohne Zeitdruck: Benutzer sollten ausreichend Zeit haben, um Formulare ohne Zeitdruck auszufüllen. Falls Zeitlimits notwendig sind, sollten Erweiterungsmöglichkeiten angeboten werden.
6. Farben und Kontraste
- Hoher Kontrast: Der Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund muss ausreichend hoch sein, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten (mindestens Kontrastverhältnis 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text).
- Farbenblinde berücksichtigen: Information darf nicht ausschließlich über Farbe vermittelt werden (z. B. farbige Hinweise müssen zusätzlich textlich beschrieben werden).
7. Flexible und anpassbare Inhalte
- Responsive Design: Webseiten müssen auf verschiedenen Endgeräten (Desktop, Tablet, Smartphone) gut nutzbar sein und sich an unterschiedliche Bildschirmgrößen anpassen.
- Vergrößerbare Inhalte: Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie ohne Verlust an Funktionalität oder Lesbarkeit vergrößert werden können (mindestens 200 %).
8. Anpassungen für verschiedene Wahrnehmungsfähigkeiten
- Text-zu-Sprache-Unterstützung: Webseiten sollten so gestaltet sein, dass sie mit Screenreadern gut interagieren.
- Animationen vermeiden: Auf blinkende, flackernde oder automatische Animationen sollte verzichtet werden, da diese für Menschen mit Epilepsie oder kognitiven Beeinträchtigungen problematisch sein können.
9. Feedbackmechanismen
- Barrierefreiheits-Feedback: Es sollte eine einfache Möglichkeit für Nutzer geben, Barrieren oder Probleme bei der Nutzung der Webseite zu melden (z. B. über ein barrierefreies Kontaktformular).
- Erläuterungen zur Barrierefreiheit: Informationen darüber, welche Maßnahmen zur Barrierefreiheit getroffen wurden, sollten bereitgestellt werden, z. B. in einer speziellen „Barrierefreiheitserklärung“.
10. Dokumente und Dateien
- Barrierefreie PDFs: Alle herunterladbaren Dokumente (wie PDFs) müssen barrierefrei gestaltet sein, d. h., sie müssen so strukturiert sein, dass sie von Screenreadern gelesen werden können.
- Alternativen für Nicht-Barrierefreie Inhalte: Falls bestimmte Inhalte oder Dateien nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können, sollten alternative Formate bereitgestellt werden.
11. Testverfahren
- Regelmäßige Tests: Webseiten müssen regelmäßig auf ihre Barrierefreiheit überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den WCAG-Richtlinien entsprechen.
- Nutzerfeedback einholen: Es wird empfohlen, Menschen mit Behinderungen aktiv in die Testung der Webseite einzubeziehen, um reale Barrieren zu identifizieren.
Website-Checker
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